Ihr Notariat im Rhein – Main – Gebiet
für internationale Transaktionen, Immobilienübertragungen
und Nachlassfragen

Herr Dr. CHRISTIAN FUNKE unterstützt Sie gemeinsam mit seinem Team mit hoher Expertise in allen Bereichen der notariellen Tätigkeit.
Sein Anspruch ist es, gemeinsam mit Ihnen schnell und zuverlässig die für Sie passenden rechtssicheren Lösungen zu erarbeiten.
Basierend auf seiner langjährigen Tätigkeit in Großkanzleien ist Herr Dr. CHRISTIAN FUNKE für Sie ein Ansprechpartner im nationalen und internationalen Transaktionsbereich. Er begleitet Sie im Rahmen von Immobiliengeschäften und unterstützt Sie bei der Lösung erbrechtlicher Fallgestaltungen.

Transaktionsrecht

Beurkundung von M&A, Venture, Tech und Real Estate Deals

Herr Dr. CHRISTIAN FUNKE ist durch die während seiner langjährigen Tätigkeit in Großkanzleien gesammelten Erfahrungen im Transaktionsbereich für Sie und Ihre Berater ein Ansprechpartner bei der Beurkundung von internationalen und nationalen Transaktionen.

Gesellschafts- und Unternehmensrecht

Beurkundung von Gesellschaftsgründungen, Durchführung von Gesellschafterbeschlüssen, Änderungen von Gesellschaftsverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Unternehmensumwandlungen

Herr Dr. CHRISTIAN FUNKE betreut Sie und Ihre Berater notariell in allen gesellschaftsrechtlichen Fragen, sei es unter anderem bei der Gründung von Gesellschaften, der Errichtung oder Änderung von Gesellschaftssatzungen sowie von (steuerrechtlichen) Gesellschaftsverträgen, der Übertragung von Gesellschaftsanteilen, wie auch bei Gesellschaftsumwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz sowie den diesbezüglich notwendigen Handelsregistereintragungen.

Immobilienrecht

Kauf und Verkauf von Privat- und Gewerbeimmobilien oder Wohneigentum, Aufteilung von Wohneigentum, Grundpfandrechte

Herr Dr. CHRISTIAN FUNKE berät Sie im sehr umfangreichen Bereich des Immobilienrechts als kompetenter Ansprechpartner. Infolge seiner in langjähriger Tätigkeit als Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker gesammelten beruflichen Erfahrung betreut er Sie dabei insbesondere sehr gerne in den Fällen des Verkaufes oder der Übertragung von Immobilien oder Eigentumswohnungen im Zusammenhang mit einer Erbschaft oder einer Erbauseinandersetzung sowie im Rahmen einer Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung oder Testamentsvollstreckung.

Erbrecht

Erbscheinantrag, Testament, Erbvertrag, Erbauseinandersetzung, Erbausschlagung

Herr Dr. CHRISTIAN FUNKE ist während seiner beruflichen Tätigkeiten seit über zehn Jahren als von den Amtsgerichten in Frankfurt am Main und im Rhein – Main – Gebiet bestellter Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker tätig. Durch diese langjährige Tätigkeit für diese Nachlassgerichte hat er tiefgreifende Erfahrungen im Bereich des Erbrechts und insbesondere bei der Beantragung von Erbscheinen sowie bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften gesammelt. Er berät Sie aufgrund dieser Erfahrungen des Weiteren bei der Errichtung und der  Beurkundung von Testamenten und in Fragen der Beurkundung von Erbverträgen.

Ehe- und Familienrecht

Vorsorgevollmachten, Ehevertrag und Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung

Die notarielle Errichtung einer Vorsorgevollmacht ist bei der vorausschauenden Lebens- und Erbfolgeplanung sehr wichtig. Dieses gilt insbesondere in den Fällen, in den Immobilienvermögen vorhanden ist. Auch die Errichtung von Eheverträgen sowie von Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarungen ist besonders bei Vorliegen von Bank- und / oder Immobilienvermögen sehr empfehlenswert. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Herr Dr. CHRISTIAN FUNKE berät Sie sehr gerne auf diesem wichtigen und oft sensiblen Gebiet.

Beurkundungen und Beglaubigungen

Warum sind Beurkundungen und Beglaubigungen von Lebenssachverhalten und Rechtsgeschäften durch einen Notar notwendig?

Notargebühren

Worauf beruhen Notargebühren und wonach richten sie sich?

Apostille & Legalisationen

Wann benötigen Sie eine Apostille oder eine Legalisation?

Erfahren Sie mehr:

Der Gesetzgeber hat bei ausgewählten Rechtsgeschäften gesetzlich vorgeschrieben, dass diese nur durch eine Beurkundung oder eine Beglaubigung vor einem Notar rechtlich wirksam werden können. Dabei handelt es sich typischerweise um Lebenssachverhalte oder Rechtsgeschäfte von besonderer Bedeutung im Leben des Einzelnen oder im wirtschaftlichen Bereich eines Unternehmens. In diesen Bereichen sind der Schutz vor einer Übereilung, die korrekte Formulierung des Willens der Beteiligten, die Klärung offener Sachverhalte sowie der Schutz vor ungesicherten Vorleistungen besonders zu beachten.

Zu diesen Rechtsgeschäften gehören, allerdings nicht abschließend:

Grundstücksübertragungen, Grundpfandrechtsbestellungen, Erbbaurechtsverträge, Teilungserklärungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz, Bauträgerverträge, Grundstücksüberlassungen;

ferner die Gründungen von Kapitalgesellschaften – wie die GmbH oder die AG etc., Satzungsänderungen und Kapitalmaßnahmen, die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen, Unternehmens- und Unternehmensanteilskaufverträge, Unternehmensumwandlungsverträge und;

schließlich, Eheverträge, Adoptionsanträge, Erbverträge und Erbscheinanträge sowie andere mehr.

Bei anderen Rechtsgeschäften, z.B. einer Testamentserrichtung, ist neben der notariellen Form auch ein handschriftlich errichtetes Testament möglich, wobei der notariell beurkundeten Variante vom Gesetz her häufig eine höhere Bindungswirkung, z.B. bei einem Erbvertrag, und eine einfachere Umsetzung, z.B. durch eine Entbehrlichkeit eines Erbscheins, zuerkannt wird.

Ich freue mich Sie in den vorhergehend aufgeführten Themenbereichen des Grundstücks-, Ehe-, Erb- und Gesellschaftsrechts Ihren Bedürfnissen entsprechend zu beraten.

 

Erfahren Sie mehr:

Als Notar bin ich Träger eines öffentlichen Amtes. Das heißt der Notar übt keine gewerbliche oder selbständige, sondern eine „hoheitliche“ Tätigkeit aus. Das bedeutet, dass der Notar dabei nicht, wie etwa ein Steuerberater oder Rechtsanwalt, einseitig die Interessen eines Mandanten, sondern aller Beteiligten an einem notariellen Rechtsgeschäft bei der Suche nach einer rechtlich korrekten und wirksamen, für alle Beteiligten sicheren, die einzelnen Interessen ausgleichenden und passenden Lösung vertritt.

Aufgrund dieser „hoheitlichen“ Tätigkeit richten sich die Gebühren des Notars für seine erbrachten Tätigkeiten nach den Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Diese Gebühren sind für jeden Notar nach dem GNotKG gleich. Daher sind abweichende Vereinbarungen hiervon – ebenso wie bei dem für Verfahren vor den Gerichten ebenfalls geltenden GNotKG – gesetzlich ausgeschlossen.

Die Höhe der für die einzelnen notariellen Tätigkeiten abzurechnenden Gebühren richtet sich dabei nicht nach dem Zeitaufwand, sondern nach dem sogenannten Geschäftswert der vermögensrechtlichen Angelegenheit des Mandanten, wie er im GNotKG geregelt ist.

Erfahren Sie mehr:

Die Apostille ist eine Beglaubigungsform im internationalen Urkundenverkehr. Sie wird im Rechtsverkehr zwischen den Staaten anerkannt und verwendet, die Mitglieder des multilateralen Haager Übereinkommens Nummer 12 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sind. Die Apostille bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder des Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist (Artikel 3 des Übereinkommens).

Für die Ausstellung einer Apostille sowie für die Beglaubigung von gerichtlichen, ortsgerichtlichen und notariellen Urkunden zum Zwecke der Legalisation ist das Landgericht Frankfurt am Main zuständig, jedoch nur, wenn die ausstellenden Gerichte, Ortsgerichte und Notare ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main haben. Wir geben Ihnen sehr gerne Auskunft bei Fragen zu einer Apostille oder einer Legalisation.

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(+49) 69-17527723

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funke@funkescheid.com

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