Steuerberatung spezialisiert auf die Abgabe von Erbschaftsteuererklärungen und die Durchführung des Erbschaftsteuerverfahrens

Herr Dr. CHRISTIAN FUNKE ist in Frankfurt am Main und im Rhein – Main – Gebiet als von den verschiedenen Nachlassgerichten bestellter Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker tätig. Als Steuerberater hat er durch diese Tätigkeiten im Nachlassbereich korrespondierend dazu langjährige und weitreichende berufliche Erfahrungen im Bereich des Erbschaftsteuerrechts gesammelt. Aus diesem Grunde hat sich Herr Dr. CHRISTIAN FUNKE insbesondere im Bereich der Abgabe von Erbschaftsteuererklärungen und der Durchführung des gesamten Erbschaftsteuerverfahrens für natürliche Personen als Erben- und Erbengemeinschaften bei den zuständigen Finanzämtern spezialisiert.

Herr Dr. CHRISTIAN FUNKE führt für Sie als Erben oder Miterben einer Erbengemeinschaft das Erbschaftsteuerverfahren bei den zuständigen Finanzämtern durch. Dabei erstellt er für Sie alle notwendigen Erbschaftsteuererklärungen. Soweit Ihr geerbtes Vermögen Grundstücks- und / oder Wohnungseigentumsvermögen umfasst, ist es für Sie notwendig, beim zuständigen Finanzamt Erklärungen zur Feststellung des Grundstücksbedarfswertes sowie die dazugehörigen Anlagen Grundstück zur Feststellungserklärung des Grundstücksbedarfswertes neben der Erbschaftsteuererklärung einzureichen.

Dieses Vermögen muss für Sie für die Zwecke des Erbschaftsteuerrechts begutachtet werden. Dazu arbeitet Herr Dr. CHRISTIAN FUNKE mit darauf spezialisierten öffentlich bestellten und vereidigten Grundstücksgutachtern zusammen. Auf der Basis der von den Grundstücksgutachtern erstellten Verkehrswertgutachten werden dann für Sie auch die notwendigen Erklärungen zur Feststellung des Grundstücksbedarfswertes sowie die dazugehörigen Anlagen Grundstück zur Feststellungserklärung des Grundstücksbedarfswertes angefertigt und diese für Sie bei den zuständigen Finanzämtern eingereicht.

Wann tritt grundsätzlich eine Erbschaftsteuerpflicht ein?

Wer muss grundsätzlich eine Erbschaftsteuererklärung beim Finanzamt einreichen?

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Grundsätzlich (aber nicht abschließend) tritt bei natürlichen Personen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) eine Steuerpflicht zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein, (1) wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder (2) der Erbe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht). Als Inländer gelten

– natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

– deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben,

– unabhängig von der Fünfjahresfrist nach Buchstabe b deutsche Staatsangehörige, die

im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, sowie

zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt nur für Personen, deren Nachlaß oder Erwerb in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich als beschränkt Steuerpflichtige in einem ähnlichen Umfang zu einer Nachlaß- oder Erbanfallsteuer herangezogen werden.

In allen anderen Fällen sind natürliche Personen beschränkt steuerpflichtig für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes (BewG) besteht.

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Grundsätzlich (aber nicht abschließend) ist im Erbschaftsfall eine natürliche Person als gesetzlicher oder testamentarischer (Mit)Erbe nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) Steuerschuldner und muss eine Erbschaftsteuererklärung abgeben.

Beim Tod eines Ehegatten oder beim Tod eines Lebenspartners ist der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner für den gesamten Steuerbetrag Steuerschuldner, die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile. Eine Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung trifft sowohl den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner als auch die Abkömmlinge. Es kann in diesem Fall aber auch eine gemeinsame Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden.

Zu beachten ist bei der Abgabeflicht einer Erbschaftsteuererklärung, dass soweit die Erbschaft Grundstücks- und / oder Wohnungseigentumsvermögen umfasst, neben der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung auch Erklärungen zur Feststellung des Bedarfswertes sowie Anlagen Grundstück zur Feststellungserklärung des Bedarfswertes abzugeben sind.

Wann muss ich eine Erbschaftsteuererklärung beim Finanzamt einreichen?

Was muss ich beim Erbe von Grundvermögen und / oder Wohneigentum beachten?

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Vom Grundsatz her muss ein gesetzlicher oder testamentarischer (Mit)Erbe nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Erbanfall, diesen dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzeigen.

Das Finanzamt selber kann von jedem an einem Erbfall Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muss mindestens einen Monat betragen.

Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens, wie z.B. aber nicht abschließend als Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker, befasst, hat dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt in der Regel innerhalb eines Monats, seitdem ihm der Todesfall bekanntgeworden ist, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben.

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Enthält das geerbte Vermögen Grundstücks- und / oder Wohnungseigentums ist es für Sie notwendig, beim zuständigen Finanzamt Erklärungen zur Feststellung des Grundstücksbedarfswertes sowie die dazugehörigen Anlagen Grundstück zur Feststellungserklärung des Grundstücksbedarfswertes neben der Erbschaftsteuererklärung einzureichen. Damit diese Erklärungen überhaupt erst von uns erstellt werden können, ist es erforderlich, dass der Wert dieses geerbten Grundstücks- und / oder Wohnungseigentumsvermögen zum Todeszeitpunkt des Erblassers ermittelt wird. Wir lassen diese Begutachtung für die Zwecke des Erbschaftsteuerrechts für Sie sehr gerne durchführen. Dazu arbeiten wir mit darauf spezialisierten öffentlich bestellten und vereidigten Grundstücksgutachtern zusammen. Auf der Basis der dann von diesen Grundstücksgutachtern erstellten Verkehrswertgutachten fertigen wir für Sie auch die notwendigen Erklärungen zur Feststellung des Grundstücksbedarfswertes sowie die dazugehörigen Anlagen Grundstück zur Feststellungserklärung des Grundstücksbedarfswertes an und reichen diese für Sie bei den zuständigen Finanzämtern ein.

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